====== Keine Ausschluss der Fristabkürzung durch fehlende Vorbereitung ====== § 226 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen nicht ausgeschlossen ist, auch wenn dadurch die mündliche Verhandlung nicht durch Schriftsätze vorbereitet werden kann. **§ 226 (2) ZPO** Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. ===== siehe auch ===== § 226 ZPO -> [[Abkürzung von Zwischenfristen]] \\ Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.