====== Keine Anwaltsvertretungspflicht für Zeugen ====== § 387 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass der Zeuge nicht verpflichtet ist, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. **§ 387 (2) ZPO** Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. ===== siehe auch ===== § 387 ZPO -> [[Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.