====== Keine Anhörung des Schuldners ====== § 834 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören ist. **§ 834 ZPO** Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung von Forderungen|Pfändung von Forderungen]] \\ Regelt die Pfändung von Forderungen, einschließlich der Bestimmungen zur Anhörung des Schuldners, zur Überweisung gepfändeter Forderungen und zur Verteilung des Erlöses.