====== Keine Anfechtung der Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit ====== § 718 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz nicht möglich ist. **§ 718 (2) ZPO** Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt. ===== siehe auch ===== § 718 ZPO -> [[Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.