====== Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung ====== § 231 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen. § 231 (1) ZPO -> [[Keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung]] \\ Erläutert, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen bedarf, da diese automatisch eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich. § 231 (2) ZPO -> [[Nachholung der versäumten Prozesshandlung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der erforderliche Antrag nicht gestellt und die Verhandlung darüber nicht geschlossen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Konsequenzen bei Versäumnis von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis. ====== Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung ====== § 231 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Notwendigkeit einer Androhung der gesetzlichen Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung einer versäumten Prozesshandlung. § 231 (1) ZPO -> [[Keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung]] \\ Erläutert, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen bedarf, da diese von selbst eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich. § 231 (2) ZPO -> [[Nachholung der versäumten Prozesshandlung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der Antrag nicht gestellt und die mündliche Verhandlung darüber nicht geschlossen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Konsequenzen der Versäumung von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung.