====== Keine Androhung der Zwangsmittel ====== § 888 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet. **§ 888 (2) ZPO** Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt. ===== siehe auch ===== § 888 ZPO -> [[Nicht vertretbare Handlungen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.