====== Keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung ====== § 231 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf, da diese von selbst eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich. **§ 231 (1) ZPO** Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. ===== siehe auch ===== § 231 ZPO -> [[Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung]] \\ Behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen. ====== Keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung ====== § 231 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf, da diese automatisch eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich. **§ 231 (1) ZPO** Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. ===== siehe auch ===== § 231 ZPO -> [[Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung]] \\ Behandelt die Notwendigkeit einer Androhung der gesetzlichen Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung einer versäumten Prozesshandlung.