====== Keine Änderung des übrigen Urteils durch Berichtigung ====== § 320 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Berichtigung des Tatbestandes keine Änderung des übrigen Teils des Urteils zur Folge hat. **§ 320 (4) ZPO** Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge. ===== siehe auch ===== § 320 ZPO -> [[Berichtigung des Tatbestandes]] \\ Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.