====== Kein Rechtsmittel bei Vorlage oder Übernahme ====== § 348 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel gestützt werden kann. **§ 348 (4) ZPO** Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. ===== siehe auch ===== § 348 ZPO -> [[Originärer Einzelrichter]] \\ Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.