====== Kein Nachweis der Vollmacht ====== § 703 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass im Mahnverfahren der Nachweis einer Vollmacht nicht erforderlich ist. Der Bevollmächtigte muss jedoch seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern. **§ 703 ZPO** Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, welches ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen ist, das ohne mündliche Verhandlung abläuft und bei dem der Schuldner durch einen Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wird.