====== Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger ====== § 712 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass dem Schutzantrag des Schuldners nicht stattgegeben wird, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht. **§ 712 (2) ZPO** Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. ===== siehe auch ===== § 712 ZPO -> [[Schutzantrag des Schuldners]] \\ Regelt den Schutzantrag des Schuldners, um die Vollstreckung abzuwenden, wenn diese ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.