====== Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil ====== § 313 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils. **§ 313 (1) ZPO** Das Urteil enthält: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; 4. die Urteilsformel; 5. den Tatbestand; 6. die Entscheidungsgründe. ===== siehe auch ===== § 313 ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]] \\ Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.