====== Inhalt des Vermögensverzeichnisses ====== **§ 807 (2) ZPO** Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein - die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung); - die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. § 807 (1) ZPO -> [[Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses]] \\ § 807 (2) ZPO -> [[Inhalt des Vermögensverzeichnisses]] \\ § 807 (3) ZPO -> [[Eidesstattliche Versicherung zum Vermögensverzeichnis]] ==== Unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis ==== Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet.((BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07; m.w.N.)) Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein un-vollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zu-nächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die [[Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung|Erinnerung nach § 766 ZPO]] zu.((BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07; m.w.N.)) Der Gläubiger hat ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens vornehmen lässt.((vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07; m.w.N.)) Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbesserung löst keine neuen Kosten aus, während bei Durchführung der Erinnerung nach § 766 ZPO zumindest eine Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 VV-RVG erfolgt.((BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07; m.w.N.)) Das Erinnerungsverfahren erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. Dementsprechend hat der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft.((BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Vermögensverzeichnis]]