====== Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ====== § 882b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird. § 882b (1) ZPO -> [[Führung des Schuldnerverzeichnisses durch das zentrale Vollstreckungsgericht]] \\ Erklärt, welche Personen im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, basierend auf Anordnungen durch Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden oder Insolvenzgerichte. § 882b (2) ZPO -> [[Angaben im Schuldnerverzeichnis]] \\ Listet die persönlichen Daten auf, die im Schuldnerverzeichnis angegeben werden müssen, einschließlich Name, Geburtsdatum und Wohnsitz. § 882b (3) ZPO -> [[Weitere Angaben im Schuldnerverzeichnis]] \\ Beschreibt zusätzliche Informationen, die im Schuldnerverzeichnis enthalten sein müssen, wie Aktenzeichen und Gründe für die Eintragung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] \\ Regelt die Führung und den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das zentrale Vollstreckungsgericht und die Eintragungsanordnungen durch verschiedene Behörden.