====== Inhalt des Protokolls bei Vollstreckungshandlungen ====== § 762 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die notwendigen Inhalte eines Protokolls bei Vollstreckungshandlungen. **§ 762 (2) ZPO** Das Protokoll muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. ===== siehe auch ===== § 762 ZPO -> [[Protokoll über Vollstreckungshandlungen]] \\ Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.