====== Inhalt des Beweisbeschlusses ====== § 359 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen. § 359 (1) ZPO -> [[Bezeichnung der streitigen Tatsachen]] \\ Legt fest, dass der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen bezeichnen muss, über die der Beweis zu erheben ist. § 359 (2) ZPO -> [[Bezeichnung der Beweismittel]] \\ Regelt, dass der Beweisbeschluss die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen, Sachverständigen oder Parteien enthalten muss. § 359 (3) ZPO -> [[Bezeichnung der Partei, die das Beweismittel berufen hat]] \\ Beschreibt, dass der Beweisbeschluss die Partei bezeichnen muss, die sich auf das Beweismittel berufen hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Beweisbeschlüsse und die Benennung von Beweismitteln und Parteien.