====== Inhalt des Beschlusses bei Stattgabe ====== § 490 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses, wenn dem Antrag stattgegeben wird. **§ 490 (2) ZPO** In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. ===== siehe auch ===== § 490 ZPO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag im Rahmen eines Beweisverfahrens.