====== Inhalt des Berufungsurteils ====== § 540 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Inhalt des Berufungsurteils und beschreibt, welche Elemente anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthalten sein müssen. § 540 (1) ZPO -> [[Bezugnahme und Begründung im Berufungsurteil]] \\ Erklärt, dass das Urteil die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und eine kurze Begründung für die Entscheidung enthalten muss. § 540 (2) ZPO -> [[Anwendung der §§ 313a, 313b]] \\ Bestimmt, dass die Regelungen der §§ 313a, 313b entsprechend gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen, Fristen und des Ablaufs des Berufungsverfahrens, sowie die Anforderungen an Berufungsbegründungen und die Behandlung von Berufungsurteilen.