====== Inhalt des Antrages ====== § 487 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens. § 487 (1) ZPO -> [[Bezeichnung des Gegners]] \\ Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners enthalten. § 487 (2) ZPO -> [[Bezeichnung der Tatsachen]] \\ Der Antrag muss die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll. § 487 (3) ZPO -> [[Benennung der Zeugen oder Beweismittel]] \\ Der Antrag muss die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthalten. § 487 (4) ZPO -> [[Glaubhaftmachung der Tatsachen]] \\ Der Antrag muss die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweisverfahren|Beweisverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweiserhebung, einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung selbständiger Beweisverfahren, um die Klärung von Tatsachen vor einem Hauptverfahren zu ermöglichen.