====== Inhalt der Schriftsätze ====== **130 ZPO** Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: - die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. ===== siehe auch ===== § 253 (4) ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften bezüglich der Klageschrift]] ====== Inhalt der Schriftsätze ====== § 130 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen, um die ordnungsgemäße Bearbeitung und den Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. § 130 (1) ZPO -> [[Bezeichnung der Parteien und des Gerichts]] \\ Erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen. § 130 (1a) ZPO -> [[Angaben für elektronische Dokumente]] \\ Verlangt die notwendigen Angaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente, sofern möglich. § 130 (2) ZPO -> [[Anträge der Partei]] \\ Beschreibt die Anträge, die die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt. § 130 (3) ZPO -> [[Begründung der Anträge]] \\ Fordert die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse. § 130 (4) ZPO -> [[Erklärung zu Behauptungen des Gegners]] \\ Verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners. § 130 (5) ZPO -> [[Beweismittel]] \\ Erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel. § 130 (6) ZPO -> [[Unterschrift des Schriftsatzes]] \\ Fordert die Unterschrift der verantwortlichen Person, bei Telefaxübermittlung die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Anforderungen an Schriftsätze, Fristen und die Verfahrensführung, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Zivilprozesses zu gewährleisten.