====== Inhalt der einstweiligen Verfügung ====== § 938 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Inhalt der einstweiligen Verfügung und die Anordnungen, die das Gericht nach freiem Ermessen treffen kann. § 938 (1) ZPO -> [[Freies Ermessen des Gerichts bei einstweiligen Verfügungen]] \\ Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. § 938 (2) ZPO -> [[Sequestration und Verbote in einstweiligen Verfügungen]] \\ Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten wird, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Einstweilige Verfügungen|Einstweilige Verfügungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen, den Inhalt und die Vollziehung einstweiliger Verfügungen, die dazu dienen, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.