====== Inhalt der Einspruchsschrift ====== § 340 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welche Angaben die Einspruchsschrift enthalten muss, einschließlich der Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Erklärung des Einspruchs. **§ 340 (2) ZPO** Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. ===== siehe auch ===== § 340 ZPO -> [[Einspruchsschrift]] \\ Regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.