====== Inhalt der Berufungsbegründung ======
§ 520 (3) S. 2 Nr. 1 ZPO -> [[Berufungsanträge]]\\
§ 520 (4) Nr. 1 ZPO -> [[Angabe des Werts des Beschwerdegegenstands]] \\
§ 520 (4) Nr. 2 ZPO -> [[Äußerung zur Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter]] \\
**§ 520 (3) S. 2 Nr. 2 ZPO**
Die Berufungsbegründung muss enthalten die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene
Entscheidung ergibt.
Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher
Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7))
Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7))
Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7))
Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden dafür nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.((BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580))
Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10)) Ein unzulässiger Verweis nur auf das Vorbringen erster Instanz((vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 [juris Rn. 8]; BGH, NJW 2013, 174 Rn. 10)) liegt darin nicht.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17))
Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot
abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG, NJW 1997, 2941)) Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 522 ZPO.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. Zöller/Heßler, Zivilprozeßordnung, § 522 Rn. 2a))
**§ 520 (3) S. 2 Nr. 3 ZPO**
Die Berufungsbegründung muss enthalten die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.((BGH, Urt. v. 3. Mai 2022 - X ZR 4/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR
2020, 1187 Rn. 10; Beschluss vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7; jeweils mwN))
===== siehe auch =====
§ 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]]
====== Inhalt der Berufungsbegründung ======
§ 520 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welche Inhalte die Berufungsbegründung enthalten muss.
**§ 520 (3) ZPO**
Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
===== siehe auch =====
§ 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] \\
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.