====== Inhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde ====== § 575 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert die notwendigen Inhalte der Begründung der Rechtsbeschwerde. **§ 575 (3) ZPO** Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. ===== siehe auch ===== § 575 ZPO -> [[Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.