====== Informationspflicht bei Datenübermittlung ====== § 802l (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die Datenübermittlung an weitere Gläubiger zu informieren. **§ 802l (5) ZPO** Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 802l ZPO -> [[Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers]] \\ Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.