====== Hinweis des Gerichts auf Pflichten ====== § 407a (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) sieht vor, dass das Gericht den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen soll. **§ 407a (6) ZPO** Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen. ===== siehe auch ===== § 407a ZPO -> [[Weitere Pflichten des Sachverständigen]] \\ Beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.