====== Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts ====== § 504 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Amtsgericht den Beklagten auf seine sachliche oder örtliche Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinweisen muss. **§ 504 ZPO** Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, wobei der Schuldner die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen, um ein streitiges Verfahren zu vermeiden.