====== Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken ====== **§ 139 (3) ZPO** Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. ===== siehe auch ===== § 139 ZPO -> [[Materielle Prozessleitung]] \\ Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären.