====== Hinweis auf Bestimmungen durch den Gerichtsvollzieher ====== § 885a (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Gläubiger und Schuldner auf bestimmte Bestimmungen hinzuweisen. **§ 885a (6) ZPO** Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin. ===== siehe auch ===== § 885a ZPO -> [[Beschränkter Vollstreckungsauftrag]] \\ Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.