====== Hinterlegung von gepfändetem Geld ====== § 930 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Hinterlegung von gepfändetem Geld. **§ 930 (2) ZPO** Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. ===== siehe auch ===== § 930 ZPO -> [[Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen]] \\ Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.