====== Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung ====== § 720 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung durch den Schuldner. **§ 720 ZPO** Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckungsschutz|Vollstreckungsschutz]] \\ Regelt die Möglichkeiten des Schuldners, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, um gepfändetes Geld oder den Erlös gepfändeter Gegenstände zu sichern.