====== Hilfsnatur der Restitutionsklage ====== § 582 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Restitutionsklage nur dann zulässig ist, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, den Restitutionsgrund im vorherigen Verfahren geltend zu machen. **§ 582 ZPO** Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, um eine erneute Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen.