====== Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache ====== § 848 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek. § 848 (1) ZPO -> [[Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache]] \\ Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. § 848 (2) ZPO -> [[Übertragung des Eigentums und Sicherungshypothek]] \\ Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. § 848 (3) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache]] \\ Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen|Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen durchgeführt wird, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.