====== Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache ====== § 847 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen. § 847 (1) ZPO -> [[Anordnung zur Herausgabe an Gerichtsvollzieher]] \\ Beschreibt die Anordnung, dass die bewegliche Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist. § 847 (2) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen]] \\ Legt fest, dass auf die Verwertung der Sache die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen|Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung, sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien und Vollstreckungsorgane.