====== Herausgabeanspruch auf ein Schiff ====== § 847a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen. § 847a (1) ZPO -> [[Pfändung von Ansprüchen auf ein Schiff]] \\ Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist. § 847a (2) ZPO -> [[Übertragung des Eigentums an einem Schiff]] \\ Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums. Mit dem Eigentumsübergang erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek. § 847a (3) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in ein Schiff]] \\ Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. § 847a (4) ZPO -> [[Ansprüche auf Schiffsbauwerke]] \\ Die Vorschriften gelten entsprechend für Ansprüche auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in Schiffe|Zwangsvollstreckung in Schiffe]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke, einschließlich der Bestellung von Treuhändern und der Eintragung von Schiffshypotheken.