====== Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen ======
**§ 885 (1) ZPO**
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz
einzuweisen.((BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22))
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO [-> [[Vollstreckungsschutz]]] eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.((BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22))
**§ 885 (2) ZPO**
Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.
**§ 885 (3) ZPO**
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.
**§ 885 (4) ZPO**
Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
**§ 885 (5) ZPO**
Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
===== siehe auch =====
====== Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen ======
§ 885 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 885 (1) ZPO -> [[Besitzübertragung durch den Gerichtsvollzieher]] \\
Bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist, wenn eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff herauszugeben ist.
§ 885 (2) ZPO -> [[Wegschaffung beweglicher Sachen]] \\
Regelt die Wegschaffung beweglicher Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, durch den Gerichtsvollzieher.
§ 885 (3) ZPO -> [[Verwahrung oder Vernichtung beweglicher Sachen]] \\
Beschreibt die Maßnahmen, die der Gerichtsvollzieher ergreifen muss, wenn der Schuldner oder andere Personen die Entgegennahme verweigern oder abwesend sind.
§ 885 (4) ZPO -> [[Veräußerung und Hinterlegung des Erlöses]] \\
Erklärt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen veräußert und den Erlös hinterlegt, wenn der Schuldner die Sachen nicht rechtzeitig abfordert oder die Kosten nicht zahlt.
§ 885 (5) ZPO -> [[Herausgabe unpfändbarer Sachen]] \\
Erlaubt die Herausgabe unpfändbarer Sachen oder solcher, bei denen kein Verwertungserlös zu erwarten ist, auf Verlangen des Schuldners.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Maßnahmen zur Besitzübertragung und der Behandlung von beweglichen Sachen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.