====== Herausgabe unpfändbarer Sachen ======
§ 885 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Herausgabe unpfändbarer Sachen oder solcher, bei denen kein Verwertungserlös zu erwarten ist, auf Verlangen des Schuldners.
**§ 885 (5) ZPO**
Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
===== siehe auch =====
§ 885 ZPO -> [[Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen]] \\
Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
====== Herausgabe unpfändbarer Sachen ======
§ 885a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt die Herausgabe unpfändbarer Sachen auf Verlangen des Schuldners.
**§ 885a (5) ZPO**
Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
===== siehe auch =====
§ 885a ZPO -> [[Beschränkter Vollstreckungsauftrag]] \\
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.