====== Herausgabe unpfändbarer Sachen ====== § 885 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Herausgabe unpfändbarer Sachen oder solcher, bei denen kein Verwertungserlös zu erwarten ist, auf Verlangen des Schuldners. **§ 885 (5) ZPO** Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben. ===== siehe auch ===== § 885 ZPO -> [[Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen]] \\ Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung. ====== Herausgabe unpfändbarer Sachen ====== § 885a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt die Herausgabe unpfändbarer Sachen auf Verlangen des Schuldners. **§ 885a (5) ZPO** Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben. ===== siehe auch ===== § 885a ZPO -> [[Beschränkter Vollstreckungsauftrag]] \\ Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.