====== Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen ======
**§ 883 (1) ZPO**
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
Die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner oder ein herausgabebereiter Dritter Gewahrsam an der herauszugebenden Sache hat; andernfalls muss der Gläubiger den Weg des § 886 ZPO beschreiten. Die Prüfung des Gewahrsamsverhältnisses ist daher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ebenso wie bei der Pfändung körperlicher Sachen nach § 808 ZPO Aufgabe des Gerichtsvollziehers.((BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08))
Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein.((BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen)) Noch nicht auf einem
geeigneten Datenträger verkörperte Daten können zwar nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von § 90 BGB handelt. Sie können vielmehr
lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein.((BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen; m.V.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 3 U 46/09, juris))
Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich
ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden
Gegenstände besteht.((BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen))
Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung
beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat.
Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.((BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen))
**§ 883 (2) ZPO**
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
**§ 883 (3) ZPO**
Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
**§ 883 (4) ZPO**
Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
===== siehe auch =====
====== Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen ======
§ 883 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.
§ 883 (1) ZPO -> [[Wegnahme und Übergabe durch den Gerichtsvollzieher]] \\
Bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache dem Schuldner wegnehmen und dem Gläubiger übergeben muss.
§ 883 (2) ZPO -> [[Eidesstattliche Versicherung bei Nichtherausgabe]] \\
Verpflichtet den Schuldner zur eidesstattlichen Versicherung, wenn die Sache nicht vorgefunden wird.
§ 883 (3) ZPO -> [[Änderung der eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht]] \\
Erlaubt dem Gericht, eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 3 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen|Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen]] \\
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn der Schuldner die Herausgabe verweigert oder die Sache nicht auffindbar ist.