====== Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten ====== § 886 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Überweisung des Herausgabeanspruchs, wenn sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet. **§ 886 ZPO** Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen|Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von Gegenständen, die sich im Besitz des Schuldners oder eines Dritten befinden.