====== Handlungen eines abgelehnten Richters ====== § 47 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein abgelehnter Richter nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten. **§ 47 (1) ZPO** Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. ===== siehe auch ===== § 47 ZPO -> [[Unaufschiebbare Amtshandlungen]] \\ Regelt die Handlungen, die ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen darf.