====== Haftung nach Kopfteilen bei mehreren unterliegenden Parteien ====== § 100 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass mehrere unterliegende Parteien für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften. **§ 100 (1) ZPO** Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. ===== siehe auch ===== § 100 ZPO -> [[Kosten bei Streitgenossen]] \\ Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.