====== Guthaben nach Ablauf der Frist als pfändungsfreies Guthaben ====== § 900 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt wurde, im folgenden Monat als pfändungsfreies Guthaben gilt. **§ 900 (2) ZPO** Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1. ===== siehe auch ===== § 900 ZPO -> [[Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger]] \\ Regelt das Moratorium bei der Überweisung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger.