====== Gutgläubiger Erwerb ====== § 898 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den gutgläubigen Erwerb von Rechten, die sich nach den §§ 894, 897 vollziehen, und wendet die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen an, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten. **§ 898 ZPO** Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Immobilien.