====== Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich ====== § 278 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bemühungen des Gerichts um eine gütliche Streitbeilegung und die Durchführung von Güteverhandlungen. § 278 (1) ZPO -> [[Bemühung um gütliche Streitbeilegung]] \\ Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. § 278 (2) ZPO -> [[Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Durchführung einer Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, es sei denn, ein Einigungsversuch hat bereits stattgefunden oder erscheint aussichtslos. § 278 (3) ZPO -> [[Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung]] \\ Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 278 (4) ZPO -> [[Ruhen des Verfahrens bei Nichterscheinen]] \\ Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. § 278 (5) ZPO -> [[Verweisung an einen Güterichter]] \\ Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen Güterichter verweisen, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen kann. § 278 (6) ZPO -> [[Schließung eines gerichtlichen Vergleichs]] \\ Ein gerichtlicher Vergleich kann auch schriftlich oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, wobei das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt durch Beschluss feststellt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Vorbereitung, der Ladung der Parteien und der Durchführung von Güteverhandlungen zur gütlichen Streitbeilegung.