====== Gütliche Streitbeilegung ====== **§ 278 (1) ZPO** Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. § 278 (2)-(5) ZPO -> [[Güteverhandlung]] \\ § 278 (6) ZPO -> [[Gerichtlicher Vergleich]] \\ ===== siehe auch =====