====== Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung ====== § 802b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen. § 802b (1) ZPO -> [[Bemühung um gütliche Erledigung]] \\ Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. § 802b (2) ZPO -> [[Zahlungsvereinbarung und Vollstreckungsaufschub]] \\ Ermöglicht dem Gerichtsvollzieher, bei nicht ausgeschlossener Zahlungsvereinbarung, dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung zu gewähren, sofern der Schuldner die Zahlungen glaubhaft machen kann. Die Vollstreckung wird aufgeschoben, und die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. § 802b (3) ZPO -> [[Unterrichtung des Gläubigers und Folgen des Widerspruchs]] \\ Der Gerichtsvollzieher muss den Gläubiger über den Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub informieren. Bei Widerspruch des Gläubigers wird der Zahlungsplan hinfällig, und der Vollstreckungsaufschub endet. Dies gilt auch bei Zahlungsverzug des Schuldners. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, einschließlich der Befugnisse des Gerichtsvollziehers und der Möglichkeiten zur gütlichen Erledigung und Zahlungsvereinbarungen.