====== Grundurteil ====== -> [[Zwischenurteil]] \\ **§ 304 ZPO** (1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei. [[Zwischenurteil]] über den Grund. Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsausschluss führt.((BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 - Mega-KastenGewinnspiel, mwN)) ===== siehe auch ===== -§ 300 - 329 ZPO -> [[Urteil]] \\