====== Grundstücksgleiche Rechte ====== § 870 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. **§ 870 ZPO** Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in Grundstücke|Zwangsvollstreckung in Grundstücke]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.