====== Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht ====== § 91 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. § 91 (1) ZPO -> [[Kostenpflicht der unterliegenden Partei]] \\ Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. § 91 (2) ZPO -> [[Erstattung der Anwaltskosten]] \\ Regelt die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei und unter welchen Bedingungen Reisekosten erstattet werden. § 91 (3) ZPO -> [[Kosten eines Güteverfahrens]] \\ Bezieht die Gebühren eines Güteverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits ein, sofern die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Güteverfahrens erfolgt. § 91 (4) ZPO -> [[Erstattung gezahlter Kosten]] \\ Umfasst auch die Erstattung von Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei während des Rechtsstreits gezahlt hat. § 91 (5) ZPO -> [[Hemmung der Verjährung]] \\ Beschreibt die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs, bis die Entscheidung rechtskräftig wird oder der Rechtsstreit anderweitig beendet wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozesskosten|Prozesskosten]] \\ Regelt die Verteilung und Erstattung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Kostenverteilung bei unterschiedlichen Verfahrensausgängen und besonderen Verfahrensarten.