====== Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren ====== § 128 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist. § 128 (1) ZPO -> [[Mündliche Verhandlung der Parteien]] \\ Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. § 128 (2) ZPO -> [[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung]] \\ Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, sofern die Zustimmung nicht widerrufen wird und bestimmte Fristen eingehalten werden. § 128 (3) ZPO -> [[Entscheidung über Kosten oder Nebenforderungen]] \\ Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. § 128 (4) ZPO -> [[Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung]] \\ Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die mündliche Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen für schriftliche Verfahren und die Möglichkeit von Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung.